Coolektiv Stellungnahme zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

(Stand: 26.05.2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Initiative „Coolektiv“ hat sich u.a. zur Aufgabe gemacht, gegen den illegalen Import von Kältemitteln in die Europäische Union vorzugehen. Der Schwerpunkt der vielfältigen Aktivitäten ist hierbei auf den deutschen Markt gerichtet.

Angesichts der neuesten Zahlen, welche durch den EFCTC (Europäischer Technischer Ausschuss für Fluorkohlenwasserstoffe mit Sitz in Brüssel) für das Jahr 2018 veröffentlicht wurden, wird die Initiative der Bundesregierung sehr begrüßt. Wurden bislang die illegalen Importe in die EU für diesen vorgenannten Zeitraum auf 16,3 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente geschätzt, so könnte sich diese Zahl aufgrund einer aktuellen Untersuchung zufolge auf 34 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente erhöhen. Dieses entspricht einem Drittel der im Jahre 2018 zulässigen Quote von 101,2 Millionen CO2-Äquivalenten. Insofern sind Handlungen auf nationaler Ebene wie durch die vorgesehene Gesetzesinitiative mehr denn je geboten.

In dem vorliegenden Referentenentwurf sollten einige Punkte klarer abgefasst werden, da sonst ein enormer bürokratischer Aufwand nicht zu verhindern und weiterhin die gewünschte Transparenz und Durchführbarkeit nicht gegeben wären.

Es sollte deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Verwendung von Einweggebinde verboten ist. Es ist irreal, dass es hiervon noch Behälter im Markt gibt, welche vor dem 04.07.2007 in Verkehr gebracht wurden (§12i (1) und (2)). Die in § 12i (2) aufgeführten „Identifikationsmerkmale“ sollten genau beschrieben und definiert werden, z.B. in einem Musterblatt.

Nach §12j haben Hersteller und Einführer den gleichen Status. Importeur kann jedoch auch ein Händler sein, was die weitere Abwicklung sowohl auf dieser Ebene wie auch in der nachfolgenden Kette verkompliziert (§12j (2) bis (4)). Schwierig ist auch die Bestimmung der Quote für das jeweilige Jahr, u.a. unter dem Gesichtspunkt von Lagerbeständen über den/ die Jahreswechsel (§12j (2)). Zu dem Punkt „Identifikationsmerkmale“ verweisen wir auf die Aussage im vorherigen Absatz.

Bezüglich §12j (4) bedarf es der Klärung, ob hierbei nur der Weiterverkauf in Behältern gemeint ist. Bei einem solchen Verkauf an einen Betreiber bestünde demnach die Pflicht zur Auskunft. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung bei einer Befüllung von Anlagen nicht gegeben. Auch im Hinblick auf diese vorgenannten Vorgänge stellt sich die Frage, ob diese hiermit verpflichtend geregelt werden sollen.

Im §12j (5) bedarf es einer Detaillierung, was genau nach §12j (2) bis (4) aufzubewahren ist. Hilfreich wäre ein Muster zur Dokumentation.

Bezüglich der Untersagung einer weiteren Abgabe des Stoffes oder Gemisches (12j (6)) stellt sich die Frage nach der Aufnahme der Konsequenzen, wie weiterer Verbleib der Produkte und Übernahme der Kosten.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass das Fachhandwerk bei den zu leistenden Dokumentationspflichten nicht über Gebühr belastet wird. Durch den zunehmenden Einsatz von alternativen Kältemitteln und der hiermit verbundenen Neuausrichtung werden vielfältige Herausforderungen auf die gesamte Branche zukommen, die nur mit einem hohen Aufwand zu bewältigen sein werden.

Falls gewünscht, stehen wir bei den weiteren Beratungen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Coolektiv

Hier gehts zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Gerne senden wir Ihnen unsere Stellungnahme zu:



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